Im Plenarsaal des Landtags ist ein Fernsehstudio mit Traversen, Lampen und Kameras aufgebaut.

Wahlen

Kernmerkmal unserer Demokratie

Detailansicht öffnen: Schriftzug Landtagswahl auf Würfeln mit bunten dahinter stehendenSpielfiguren
Alle fünf Jahre findet in Sachsen die Wahl zum Landtag statt.

"Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." (Sächsische Verfassung, Artikel 3 Absatz 1). Laut Grundgesetz muss jedes Bundesland eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Nächste Landtagswahl in Sachsen: 1. September 2024

Im Freistaat Sachsen bildet der Sächsische Landtag diese Volksvertretung. Das Parlament ist damit das einzige unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Verfassungsorgan. Der Sächsische Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Spätestens alle fünf Jahre wählen die Sachsen ihre Abgeordneten und entscheiden so über die Verteilung der politischen Macht im Freistaat. Die nächste Landtagswahl findet am 1. September 2024 statt.

Die Parlamentswahl ist das Schlüsselelement der politischen Beteiligung in jeder Demokratie. Durch die Teilnahme an freien Wahlen können die Bürger (neben dem Engagement in politischen Parteien, Interessenverbänden oder Bürgerinitiativen) selbst aktiv in die politische Willensbildung eingreifen und die politische Zusammensetzung des Parlamentes bestimmen. Wahlen sind nicht nur das in ihrer Wirkung gewichtigste Mittel der demokratischen Teilhabe, sie sind auch das für die Bürgerinnen und Bürger gebräuchlichste Beteiligungsformat.

Wahlgrundsätze

Die Abgeordneten werden in allgemeinen, unmittelbaren, gleichen, freien und geheimen Wahlen gewählt.

Es darf grundsätzlich jeder Bürger wählen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Geschlecht, Beruf, Konfession, Vermögen, Einkommen bzw. soziale Stellung spielen keine Rolle. Nur durch richterliche Entscheidung kann einer Person im Einzelfall das Wahlrecht aberkannt werden.

Das Wahlvolk wählt die Abgeordneten direkt (unmittelbar). Es gibt keine Zwischeninstanz, wie zum Beispiel in den USA, wo die Bürger in ihrem Bundesstaat so genannte Wahlmänner wählen, die wiederum den Präsidenten wählen.

Es gibt keinen Zwang, bestimmte Kandidaten oder Parteien zu wählen. Es ist verboten, die Bürger in ihrer Wahlentscheidung zu behindern oder unter Druck zu setzen. Der Wähler soll in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen können.

Jede Wählerstimme zählt gleich viel. Jede Art von Gewichtung ist unzulässig. Dieser Grundsatz wird durch die Fünf-Prozent-Klausel eingeschränkt. Die Klausel besagt, dass Parteien, die bei der Landtagswahl weniger als fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen, nicht in den Landtag einziehen. Damit soll einer Zersplitterung des Parlaments vorgebeugt und eine stabile Regierungsbildung gewährleistet werden. Die Fünf-Prozent-Klausel kommt allerdings nur bei der Listenstimme (Zweitstimme) zur Anwendung. Für die Direktstimme (Erststimme), also die Wahl der Direktkandidaten im Wahlkreis, gilt sie nicht.

Die Bürger haben das Recht, ihre Wahlentscheidung gegenüber jedermann für sich zu behalten. Die Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen, die nicht einsehbar sind. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet in die Wahlurnen geworfen, sodass niemand erkennen kann, welche Wahlentscheidung getroffen wurde. Bei der Briefwahl wird das Prinzip der geheimen Wahl durch die zu verschließenden Briefumschläge unterstrichen.