Volksantrag

Volksgesetzgebung

Direkte Demokratie

Detailansicht öffnen: Doreen Taubert, Vertrauensperson für den Volksantrag zum längeren gemeinsamen Lernen, spricht im Plenum zum Antrag.
Doreen Taubert, Vertrauensperson für den Volksantrag zum längeren gemeinsamen Lernen, spricht im Plenum zum Antrag.

Die Volksgesetzgebung ist ein wichtiges Element der direkten Demokratie. Über einen Volksantrag können die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen direkt Gesetze in das Parlament einbringen bzw. selbst per Volksentscheid beschließen.

Das Volk nimmt hier an Stelle des Parlamentes die Gesetzgebungsfunktion direkt wahr. Die Volksgesetzgebung ist eine Ergänzung zur repräsentativen Demokratie und in der Verfassung des Freistaates Sachsen verankert.

Dreistufiges Verfahren

Die Volksgesetzgebung gliedert sich in ein dreistufiges Verfahren aus

  • Volksantrag,
  • Volksbegehren und
  • Volksentscheid.

Volksantrag

Detailansicht öffnen: Anhörung im Ausschuss für Schule und Bildung zu einem Volksantrag
Bei einer Anhörung können Sachkundige im Landtag Stellung zu einem Volksantrag nehmen.

Alle Einwohner haben das Recht, dem Landtag einen Volksantrag zu unterbreiten. Der Volksantrag muss von mindestens 40.000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt werden und ihm muss ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Erklärt ihn der Präsident für zulässig, wird der Volksantrag im Parlament im üblichen Verfahren behandelt.

In der Regel in der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf in einen oder mehrere Ausschüsse zur Bearbeitung überwiesen. Der federführende Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf, über die nach der zweiten Beratung das Plenum abstimmt.

Nach der Annahme des unveränderten Volksantrages und der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft.

 

Volksbegehren

Detailansicht öffnen: Symboldbild: Unterschriftenliste zu einem Volksbegehren, im Hintergrund ist der Plenarsaal von außen zu sehen.
Für ein Volksbegehren sind 450.000 Unterschriften nötig. (Symboldbild)

Im Falle der Ablehnung eines Volksantrages können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen.

Mindestens 450.000 Stimmberechtigte müssen dafür das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen. Um die Unterschriften zu sammeln, haben die Antragsteller mindestens sechs Monate Zeit.

Volksentscheid

Ist das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen, findet ein Volksentscheid statt.

Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. In dieser Zeit soll der Gegenstand des Entscheids öffentlich diskutiert werden. Der Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

Detailansicht öffnen: Grafik
Grafik: Verfahren der Volksgesetzgebung